Achtung Volkszählung! Attenzione al censimento!

27 Achtung Volkzählung! die rechtslage bezüglich der volkszählung Die Volkszählung 1981 wird sich, in Bezug auf die Volksgruppen- erhebung, von den vorhergehenden Volkszählungen (Italien 1961 und 1971; letzte österreichisch-ungarische Volkszählung 1910) sehr grundlegend unterscheiden: sowohl was die Voraussetzungen, als was die Folgen anlangt. Unter Österreich-Ungarn wurde die “Umgangssprache” festge- stellt, wodurch aber keinerlei besonderer “Status” begründet wurde: in Bozen, etwa, wurden auch Italiener, Ruthenen, Slowenen, Tsche- chen usw. gezählt, ohne daß deswegen die Amtssprache anders als deutsch gewesen wäre – und ohne jeden Proporz. Dasselbe gilt, um- gekehrt, für Trient, wo Italienisch die Amtssprache war. Bei den letzten italienischen Zählungen wurde 1961 die “Mut- tersprache” erhoben, wodurch aber nur der statistische Bestand der verschiedenen Sprachgruppen festgestellt wurde – damals noch ohne Proporzberechnung; 1971 hingegen wurde bereits die “Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe” festgestellt, wobei die möglichen Antworten “deutsch”, “italienisch”, “ladinisch” und “andere” waren; die Ergeb- nisse dienten der globalen Berechnung des Proporzes (auf der Grund- lage des amtlichen Ergebnisses), ohne jedoch eine bindende indivi- duelle Zugehörigkeit zur Folge zu haben. In beiden Fällen (1961 und 1971) bearbeitete man die unklaren, unentschiedenen usw. Antworten mit statistischen Methoden und kam zu Annäherungswerten (ähnlich wie es manchmal bei Wahlen passiert, wenn die Parteien mehrdeutige Stimmzettel untereinander verteilen). Es war also nicht nur der Bewußtseinsstand damals recht ver- schieden von heute, sondern auch die Rechtslage sah ganz anders aus, und die Zählung führte in keinem Fall zur Grundlegung eines “völ- kischen Standesamts” mit individueller und verbindlicher Eintragung in eine Volksgruppe – auch deshalb gab es keine größeren Konflikte. Mit Inkrafttreten des neuen Autonomiestatuts, das sich aus dem “Paket” ergeben hat, sehen die Dinge nun sehr anders aus. Im Statut ist nämlich des öfteren nicht nur von den “Sprach-

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