Achtung Volkszählung! Attenzione al censimento!
28 gruppen” als solchen die Rede (worunter die deutsche, italienische und ladinische gemeint sind), sondern auch von der Zugehörigkeit der einzelnen Bürger zur Sprachgruppe, sowie von der Zugehörigkeits- erklärung. So heißt es im Art 89, dritten Absatz: “Die Stellen in den Stellenplänen... Werden bürgern jeder der drei sprachgruppen vorbehalten, und zwar im Verhältnis zur stärke der sprachgruppen, wie sie aus den bei der amtlichen volkszählung abgegebenen zugehörigkeitserklärungen hervorgeht”. (Statut, Art. 89, III) Die wichtigste Durchführungsbestimmung in diesem Zu- sammenhang ist der Art. 18 des D.P.R. (Dekret des Präsidenten der Republik, mit Gesetzesrang) n. 752 vom 26.7.1976; die Durchfüh- rungsbestimmungen werden von der “6er Kommission” – paritätisch zwischen Staat und Land sowie zwischen der deutschen und italieni- schen Sprachgruppen besetzt – ausgearbeitet und von der Regierung verabschiedet. Hier der Wortlaut: “die Zugehörigkeitserklärung zu einer der drei Sprachgruppen wird von jedem volljährigen Bürger oder vom gesetzlichen Vertreter anlässlich der allgemeinen Volkszählung abgegeben und unterzeich- net. Eine Abschrift der Erklärung verbleibt dem Unterzeichner. Unbeschadet der allgemeinen Geheimhaltung der Angaben an- lässlich der Volkszahlung, wird die Zugehörigkeit zu einer Sprach- gruppe auf Antrag des Betroffenen von der Gemeinde bescheinigt, in welcher die Erklärung laut erstem Absatz abgegeben wurde; dabei sind die Bestimmungen des art. 4 des Staatsgesetzes vom 4.1.1968, n. 15 (über die standesamtlichen und meldeamtlichen Bescheinigungen) einzuhalten. Die Erklärung wird bei der Heimatgemeinde hinterlegt, welche auf Antrag des Betroffenen eine entsprechende Bescheinigung im Sinne und mit den folgen nach Absatz zwei dieses Artikels ausstellt. Die Erklärung bleibt solange in Kraft, bis sie durch eine neue Anläss-
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