Achtung Volkszählung! Attenzione al censimento!
30 vom 26.7.1976, anlässlich der nächsten allgemeinen Volkszählung gilt folgendes: a) die Zugehörigkeitserklärung zu einer der drei Sprachgruppen der Provinz Bozen wird vor dem Gemeindesekretär oder einem ande- ren eigens vom Bürgermeister ermächtigten Beamten – im Sinne des Gesetzes n. 15 vom 4.1.1968 – geleistet. Dabei kommen der erste und vierte Absatz des Art. 18 des Dekrets n. 752 zur Anwen- dung; b) die Wettbewerbsprüfungen, die unter Art. 20 des genannten De- krets vorgesehen sind, finden in derjenigen Sprache statt, zu deren Gruppe sich der Bewerber im Sinne des vorhergehenden Absatzes bekannt hat; c) ein der ladinischen Sprachgruppe angehöriger Kandidat kann die Wettbewerbsprüfungen nach Art. 20 wie oben erwähnt, sowohl in italienischer als in deutscher Sprache ablegen, je nachdem er sich im Zulassungsgesuch entscheidet. Die Kenntnis der ladinischen Sprache wird durch ein Kolloquium vor einer Kommission fest- gestellt, die aus zwei Mitgliedern der ladinischen Sprachgruppe besteht, die mit Dekret des Regierungskommissärs im einverneh- men mit der Landesregierung zu ernennen sind”. (D.P.R. n. 104 vom 26.3.1977) Zu erwähnen ist noch, daß es Bestimmungen gibt, die eine Geld- strafe (deren Höhe voraussichtlich vor der nächsten Zählung noch revidiert wird) für den Fall vorsehen, daß jemand nicht eindeutig und genau auf die Fragen antwortet, die im Erhebungsbogen vorgesehen sind oder die Antwort überhaupt verweigert oder wissentlich falsche oder unvollständige Angaben liefert (vgl. kgl. Gesetzesdekret n. 1285 vom 27.5.1929, Art. 18, und Ges. 21.12. 1929, n. 2238, sowie Ges. vom 12.7.1961, n. 603). So liegt also, im wesentlichen, die Gesetzeslage, auf die sich u.a. erst kürzlich während einer einschlägigen Landtagsdebatte der zuständige Landesrat Benedikter bezogen hat, der aufgrund entspre- chender Beauftragung durch den Landeshauptmann für die mit der
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