Achtung Volkszählung! Attenzione al censimento!
31 Achtung Volkzählung! Volkszählung zusammenhängenden Fragen zuständig ist; die Debatte fand im Januar 1980 statt, als das Landesamt für Studien und Statistik errichtet wurde. Soweit man also die Absichten der verschiedenen Landes- und Staatsbehörden kennt, soll die Volkszählung, bezw. die Volksgrup- penerhebung folgendermaßen stattfinden: a) die Minderjährigen Auch für die Minderjährigen will man die Erklärung verlangen (obwohl dies der Wortlaut des oben genannten Art. 18 eigentlich auszuschließen scheint); da aber nach dem neuen Familienrecht kein Elternteil allein die “elterliche Gewalt” ausübt, ist noch de- finitiv zu klären, wer im Zweifels- oder Konfliktfall entscheidet; die Regierung scheint an das Eingreifen des Jugendrichters zu denken (!). Keine Bestimmung sieht bisher vor, daß der Minderjährige bei Erreichung der Volljährigkeit für sich selbst entscheiden kann und gegebenenfalls eine in seinem Namen von den Erziehungsberech- tigten abgegebene Erklärung auch widerrufen kann, doch scheint diesbezüglich eine gewisse Bereitschaft bei den Regierungsstellen zu bestehen, sodaß es vielleicht zu einer neuen Durchführungsbe- stimmung kommen wird. b) die Ansässigen, die Heimatfernen Es scheint derzeit so, daß alle ansässigen Bürger das Recht/die Pflicht zur Sprachgruppenerklärung haben. Allerdings müßte die- ser Punkt noch eindeutig geklärt werden, damit nicht am Schluß die Erklärung etwa von einer bestimmten Dauer der Ansässigkeit abhängig gemacht wird (wie es hingegen für das Wahlrecht ist, wozu es vier Jahre Ansässigkeit braucht). Für die Ansässigen, aber Heimatfernen dürfte die Volksgruppen- erhebung und die Prüfung ihrer Echtheit eher schwierig sein. An- dererseits müssen aber auch sie gezählt werden, wenn der Proporz auf die gesamte ansässige Bevölkerung bezogen werden soll.
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