Achtung Volkszählung! Attenzione al censimento!

32 c) Mehrfacherklärungen, Verweigerung Derzeit ist keine Möglichkeit zur Mehrfacherklärung vorgesehen (man darf also nur ein Feld ankreuzen); wer mehrere Antworten gibt, müßte laut geltender Gesetzgebung zum Revisionsverfahren herangezogen werden. Die Verweigerung hingegen fällt – laut zuständigem Landesrat Benedikter – unter diejenigen Fälle, für die eine Strafsanktion vorgesehen ist, obwohl es sich ja nicht um eine “Wissens-” son- dern um eine “Willenserklärung” handelt (ohne “Wahrheitsver- pflichtung” oder Gegenbeweis). d) “andere Gruppen” Natürlich könnte niemand bei der Volkszählung daran gehindert werden, sich als “anders” (weder deutsch, noch italienisch, noch ladinisch) zu erklären; allerdings hätte er dadurch im “völkischen Kataster” Südtirols nicht mehr Platz und wäre in vieler Hinsicht dem Staatenlosen ähnlich, denn er könnte nicht mehr in den Genuß all jener Rechte kommen, die in Südtirol ausschließlich den erklärten Angehörigen einer der drei amtlich zugelassenen Sprachgruppen zukommen. e) Freiheit und Geheimhaltung Die Erklärung ist – laut Gesetz – frei; keinerlei Feststellungsver- fahren oder (Un)Wahrheitsbeweis ist vorgesehen oder zugelassen, obwohl einige Mechanismen in Wirklichkeit dann doch eine ähn- liche Funktion ausüben, zumindest was die Kenntnis der Sprache anlangt (so ist man zum Beispiel verpflichtet, Wettbewerbe in der “erklärten” Sprache abzulegen; wer sich als Ladiner erklärt, muß die zusätzliche Ladinischprüfung ablegen, usw.). Jedenfalls gilt derzeit der Grundsatz, dass man sich zwar zu einer der drei Gruppen bekennen muss, dass die Wahl der Gruppe aber frei ist. f) die Erhebungsbeauftragten Die geltende Gesetzgebung sieht vor, daß die Erhebungsbeauf- tragten von der Gemeinde eingestellt werden, und zwar möglichst nach dem Gesichtspunkt, daß es sich um Leute mit entsprechender

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