Achtung Volkszählung! Attenzione al censimento!
83 Achtung Volkzählung! Art. 2 In der Region wird den Bürgern jeder Sprachgruppe Gleichheit der Rechte zuerkannt; die entsprechende ethnische und kulturelle Eigenart wird geschützt. Art. 15 (...) Die Provinz Bozen setzt die im Haushalt zu Zwecken der Fürsorge sowie zu sozialen und kulturellen Zwe- cken bestimmten eigenen Mittel im di- rekten Verhältnis zur Stärke und mit Be- zug auf das Ausmaß des Bedarfes einer jeden Sprachgruppe ein; ausgenommen sind außerordentliche Fälle, die wegen besonderer Erfordernisse Sofortmaß- nahmen erheischen. Art. 50 Der Landesausschuss des Trentino be- steht aus dem Landeshauptmann als vorsitzendem, aus wirklichen Landesrä- ten und Ersatz-Landesräten, die aus der Mitte des Landestages in der ersten Sit- zung in geheimer Abstimmung gewählt werden. Der Landtag beschließt, welcher der Landesräte den Landeshauptmann im Falle seiner Abwesenheit oder Verhin- derung vertritt. In der Provinz Bozen besteht der Landesausschuss aus dem Landeshaupt- mann, aus zwei Landeshauptmannstell- vertretern, aus wirklichen Landesräten und Ersatz Sie werden vom Landtag aus seiner Mit- te in geheimer Abstimmung und mit ab- soluter Mehrheit gewählt. Die Zusammensetzung des Landes- ausschusses von Südtirol muß im Ver- hältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie im Landtag vertreten sind. Von den Landeshauptmannstell- vertretern gehört einer der deutschen und einer der italienischen Sprachgrup- pe an. Der Landeshauptmann bestimmt den Landeshauptmannstellvertreter, der ihn im Falle von Abwesenheit oder Ver- hinderung vertritt. Die Ersatz-Landesräte des Landes- ausschusses von Südtirol vertreten die wirklichen Landesräte in den entspre- chenden Aufgabenbereichen, wobei die Sprachgruppenzugehörigkeit der Vertre- tenen zu berücksichtigen ist. Art. 61 In die Ordnung der örtlichen öffentlichen Körperschaften werden Bestimmungen aufgenommen, um die verhältnismäßige Vertretung der Sprachgruppen bei der Erstellung ihrer Organe zu gewährleis- ten. In den Gemeinden der Provinz Bozen hat jede Sprachgruppe das Recht, im Gemeindeausschuss vertreten zu sein, wenn sie im Gemeinderat mit wenigs- tens zwei Räten vertreten ist. Art. 62 Die gesetze über die Wahl des Regio- nalrates und des Südtiroler Landtages sowie die Bestimmungen über die Zu- sammensetzung der Kollegialorgane der örtlichen öffentlichen Körperschaften in der Provinz Bozen müssen die Ver- vereinheitlichter text der gesetze ü ber das sonderstatut für trentino - sudtirol
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