II nostro censimento - Unsere Volkszählung - in Europa 2001 (il mattino)

25 gennaio 1998 oggettivamente riducendosi, questa realta dei cittadini mistilingui potrebbe assumere, per questa dinamica, una rilevanza particolare. lo credo ehe per parlare di potenzialita o di fragilita o di difficolta bisogna sempre fare riferimento ad un progetto. Credo ehe iI progetto sarebbe bene qualche volta ribadirlo, sia quello di una societa provinciale a caratteristica pluriculturale e multietnica, quindi di una societa in cui i gruppi linguistici possano o debbano concorrere da coprotagonisti al suo sviluppo, alla sua crescita. In questo contesto e ineluttabile ehe i mistilingui hanno potenzialitil maggiori degli altri. Hanno la capacitil qualora ne abbiano come cittadini la forza, di appartenere a due culture, di capire due culture, di portare esperienze piu rieche. lndubbiamente e un momento di fragilitil, rispettivamente di complessita, e quello ehe attiene a questo e il tema. lo sono particolarmente contento di questo tema, anche perche la scelta temporale della proposizione di questo tema la ritengo felice. A cinque anni da un censimento c'e la possibilita di fare una riflessione pacata, una riflessione seria, una riflessione distesa. lo credo ehe questi temi abbiano la premessa per essere trattati nella pacatezza, nella distensione perche solo attraverso questi due parametri si ottiene l'approfondimento serio delle tematiche. Ecco, sicuramente il riflesso del tema specifico, il momento della dichiarazione all'appartenenza di un gruppo linguistico, e un momento di delicatezza, diciamo. Perche e un atto formale di riconoscimento. Questo e collegato evidentemente alla proporzionale e io condivido tutto quello ehe diceva Arnold Tribus, dobbiamo avere una visione pragmatica. La proporzionale fa parte sostanziale del pacchetto, di quell'architettura di norme ehe regola la vita del progetto di questa provincia. Peraltro la troviamo nell'articolo 89 dello statuto, quindi ha una sua valenza dopo gli articoli fondamentali. Anche questa sequenza credo ehe non sia rilevante, ma tant'e. Quindi e un dato di fatto, acceuato. Accettato anche nel riflesso in cui col passare degli anni l'autonomia e realtil ampiamente condivisa, perö passando gli anni anche questo quadro autonomistico, questa misura specifica della proporzionale viene a collocarsi in un contesto europeo ehe cambia. Ecco, penso ehe questo convegno saril fecondo se sara occasione di riflessione serena su questi fatti. Se questo momento di conta viene rivisto come atto necessario, perö come atto specifico su una categoria specifica, su un tema specifico e quindi spetteril poi alle forze politiche di ragionare su come realizzarlo, mantenendolo in un ambito relativo, e definirne forme ehe lo possano rendere compatibile con la sensibilitil dei singoli. ABSTRACT Guido Bocher AlsmiteinerSüdtirolervinerheirateter VertretedreritalienischeVnolksgruppe undVategr emischtsprachigKeinrder, glaubter,daßeinruhigesund gewissenhafteNsachdenkedner Problematiimk heutigeZneitpunkt sehrbegrüßensweisrt.DerProporz gehörtimMomenzturAuslegundges Autonomiestatuatbserdie Sprachzugehörigkeitserklärung ist ein wirklichdelikateTshemaE. rplädiert füreinepragmatischBeehandlundger FragenseitensderPolitikedrie nachdenkesnolltenwelcheLösungen amBestenderjetzigensozialen ZusammenstelludnegrGesellschaft entsprechen. Dr.GuidoBocher - Dobbiaco, Consiglierceomunale CHRISTOPH BAUR Sprachgruppen- zugehörigkeit und passives Wahlrecht I ch bin gebeten worden, über die Erklärung der Sprachgruppenzugehörigkeit im Z•1sammenhang mit der Ausübung des passiven Wahlrechtes zu berichten. Dafür wurden mir zehn Minuten zur Verfügung gestellt. Das ist wenig. Zuerst eine Bemerkung zu diesem Forum: Unterschiedliche Vorstellungen und Bedürfnisse, gar wenn sie als gegensätzlich erlebt werde, brauchen einen Ort, an dem sie dargestellt und dem anderen verständlich gemacht werden können. Dann kann Achtung vor dem jeweils anderen entstehen und daraus können vielleicht Lösungen gefunden werde, die von beiden Seiten getragen werden können. Mein Beitrag zum Thema - angesichts der kurzen Zeit, die mir zur Verfügung steht - bleibt beschränkt auf einen juridischen Raum. Das heißt, daß für mich letzte Tatsachen sind, was juristisch nicht hinterfragt werden kann: es sind das die Verfassung und die Verfassungsgese~tze, also auch das Autonomiestatut. Das Autonomie atut enthält unter anderen Regelungsbereiche, in denen die persönliche, verbindliche und öffentliche Erklärung der Zugehörigkeit zu einer der im Statut genannten Sprachgruppen zwingend vorausgesetzt ist, auch die Funktionsweise der politischen Gremien der Gemeinden, des Landes und der Region. Ohne die einschlägigen Artikel des Autonomiestatus einzeln anzuführen, setzte ich als bekannt voraus, daß folgende Regelungen die öffentliche Zugehörigkeit zur italienischen, deutschen oder ladinischen Sprachgruppe der Mitglieder dieser Gremien erfordern: der Vorsitz im Regionalrat und im Landtag; die Zusammensetzung der Regionalregierung, der Landesregierung und des Gemeindeausschusses. Das Statut schreibt nicht vor, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Erklärung abzugeben sind. Dies ist von der Geschäftsordnung des Regionalrates bzw. von den Wahlgesetzen zu regeln. Gegenüber dieser rechtlichen Tatsache steht das Recht des Staatsbürgers auf das passive Wahlrecht, das im Artikel SI der Verfassung verankert ist. Die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes sind mit Gesetzt festzulegen, unter Beachtung des Gleichheitsprinzips. Laut Rechtsprechung des Verfasssungsgerichtshofes kommt dem passiven Wahlrecht, eine hohe Bedeutung zu, und ordentliche Gesetze dürfen keine Einschränkungen vorsehen, welche unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt erscheinen. Die Verhältnismäßigkeit wird festgestellt unter Abwägung des Wahlrechtes mit anderen verfassungsmäßigen Zeilen und rechten, welche durch eine vom Gesetz vorgesehene allfällige Einschränkung des Wahlrechtes verfolgt werden. Ein Kandidat zum Regionalrat, zum Landtag oder zum Gemeinderat, der bei der Volkszählung seine Sprachgruppe nicht erklärt hat, befindet sich im Konflikt mit dem heutigen gesetzlichen - nicht dem verfassungsmäßigen - Wahlrecht, welches die Zulassung solcher Kandidaten auch dann verbietet, wenn sie bereit sind, zum Zeitpunkt il mattino der Kandidatur sich einer Sprachgruppe anzuschließen. Diese Einschränkung des Wahlrechtes muß also unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit überprüft werden. Mir scheint,_daß der Vergleichswert, an dem die Uberprüfung erfolgen muß, der im Art. 6 der Verfassung vorgesehene Schutz der sprachlichen Minderheiten ist. Es scheint mir außer Frage zu stehen, daß eine sprachliche Minderheit das Recht haben muß, sich zu zählen. Dieses Recht ist außerdem im Autonomiestatut ausdrücklich vorgesehen. Von der Art der Schutzbestimmungen wird es weiters abhängen, ob dieselben eine öffentliche und verbindliche, persönliche Erklärung notwendig machen. Bezüglich des passiven Wahlrechtes scheint mir der Fall vorzuliegen, der dies notwendig macht, es sei denn, man wollte eine völlig neue Auslegung der betreffenden Art.ikel des Autonomiestatus vornehmen und behaupten, auch das Mitglied eines politischen Gremiums könne sich der Erklärung enthalten, was nur bewirken würde, daß er bei der Festlegung der Anzahl der Mitglieder z. B. des Gemeindeausschusses nicht berücksichtigt wird und daß er sich damit vom Amt eines Mitglieds der Exekutivorgane ausschließt. Wenn man diese gewagte Auslegung verwirft, müssen beide Seiten sich eine Frage stellen lassen. Der Kandidat, der sich anläßlich der Volkszählung nicht erklärt hat jedoch anläßlich der Kandidatur die Erklärung abgibt, muß sich darauf hinweisen lassen, daß sein Verhalten einem unvoreingenommenen Beobachter widersprüchlich erscheinen muß. Wenn er nämlich darauf besteht, in diesem Land seine vollen staatsbürgerlichen Rechte ausüben zu dürfen, ohne sich dem Zwang der Erklärung seiner Zugehörigkeit zu einer der drei offiziellen Sprachgruppen zu unterwerfen müßte er erklären, warum er dann anläßlich der Beanspruchung eines bestimmten Rechtes bereit ist, auf diesen Standpunkt zu verzichten. Die Verfechter der bestehenden Regelung müssen sich dagegen fragen lassen, ob diese für den Schutz der Sprachminderheit die denkbar vernünftigste oder gar eine zwingende ist. In diesem Fall könnte eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung des Wahlrechtes leicht zu Gunsten der heutigen Regelung ausfallen, umso mehr, als auch die gegensätzliche Position nicht frei von Widerspruch erscheint. Dazu möchte ich folgenden (fiktiven) Lebenslauf einer Südtirolerin erzählen. L. R., in Bozen aufgewachsen, entscheidet sich im Jahr 1978 in den Landesdienst zu treten. Aus diesem Anlaß erklärt sie sich der deutschen Sprachgruppe zugehörig; bekanntlich bleibt diese Erklärung für die Dauer ihres Dienstverhältnisses aufrecht. Im Jahre 1981, anläßlich der ersten Volkszählung nach Inkrafttreten des Autonomiestatus, erklärt sich L. R. aus sehr persönlichen Gründen der italienischen Sprachgruppe zugehörig. Sie bezieht auch eine Wohnung des Wohnbauinstituts, die ihr aufgrund ihrer neuen Zugehörigkeit zugesprochen wird. 1 m Jahre 1991 bleibt sie bei ihrer Erklärung von 1981 und kandidiert im Jahre 1998 für den Regionalrat, in den sie als Italienerin einzieht. Im Jahre 2001 besinnt sich L ihrer ladinischen Wurzeln und erklärt sich entsprechend zur ladinischen Sprachgruppe zugehörig. Nachdem diese Erklärung laut bestehender Regelung "in jeder Hinsicht" Geltung hat, müßte ihre Erklärung zur Folge haben, daß - auch bei laufender Legislatur - die Zusammensetzung der Exekutivorgane der Region und des Landes geändert werden müßten. Ein solcher Lebenslauf - welcher dazu führt, daß ein und dieselbe Person hinsichtlich verschiedener Belange im Lauf der Zeit verschiedene Zugehörigkeiten hat, die z. T. aufrecht bleiben. z. T. institutionelle Folgen haben - wäre möglich bei aller Treue zum gegenwärtigen System der Erhebung der Sprachgruppenzugehörigkeit. Ich überlasse es einem leidenschaftslosen Betrachter, die Frage zu beantworten, ob diese Regelung die denkbar vernünfligste ist. Wenn die Frage stur mit ja beantwortet wird, bleibt nur mehr abzuwarten, ob auch der Verfassungsgerichtshof dies so sieht. Wenn aber Zweifel daran bestehen, könnte sich an diese Zweifel die Bereitschaft anknüpfen, über neue Lösungen nachzudenken. ABCSTRACT Avv. Cristoph Baur L'interventaoffrontail temadel rapportotradichiaraziondei appartenenzlinaguisticaediritto all"elettoraptoassivoa, vendocome puntodi riferimentloaCostituzione italianae le leggidi portata costituzionalceo,mpreso naturalmenltoeStatutod'Autonomia. PerlaformaziondeelleGiunte RegionalPi,rovinciaeliComunalloi Statutononprescriveinquale rnomentoedinqualeformadebba essererilasciatadalconsigliereletto ladichiaraziondeiappartenenza linguisticaL.adecisione lasciata alleleggielettoralAi.ccantoa questo adempimenstotail dirittodeicittadini all'elettoratpoassivoU. ndirittoehe perlaCorteCostituzionaeleun valoredialtaportatae nonlimitabile daleggiordinarie. IIcandidataodelezionriegionali, provinciaeli comunaelihenonha rilasciatoladichiaraziondei appartenenzlinaguisticall'attodel censimentsoi trovacosiinconflitto conl'attualelegislazionmeanoncon i principci ostituzionali. E'indubbioeheunaminoranza linguisticapossaavereil dirittodi contarsic,om'eperaltroprevistoper quellasudtirolesdealloStatuto d'Autonomia. Nei casidi conflittoe, heci sonostati, il candidateohenonsi edichiarataol censimenteosi limitaa presentare unadichiarazionaedhocalmomento dellacandidatursai,rendecontodi mettersini unacondizione problematic1a1.legislatoreheha emanatolanormadevedapartesua chiedersiequestasoluzionpeerla tuteladelleminoranzel'unica possibileo sepossiedaelternative piusagge. Dr.ChristopBhaur - Bozen, Rechtsanwalt Il nostrocensimento in Europa UnsereVolkszählung in Europa 3 Dichiarazione linguisticae autonomiaspeciale Sprachgruppenzuge- hörigkeitserklärung undAutonomie

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