II nostro censimento - Unsere Volkszählung - in Europa 2001 (il mattino)

25 gennaio 1998 Willen ein Recht in Anspruch nehmen kann. Wer also eine bestimmte Schule für seine Kinder wählt oder eine Eingabe in einer der anerkannten Verwallllngs- oder Gerichtssprachen macht, ist rechtlich als Gruppenzugehöriger qualifiziert. Es besteht kein Grund dafür, dieses Individuum deshalb in anderen Zusammenhängen oder für eine gewisse amtlich vorgegebene Zeitperiode zwingend als Gruppenangehöriger zu behandeln, selbst wenn er persönlich dies überhaupt nicht will. Von dieser Realisierung des Bekenntnisprinzips ist die statistische Erhebung der Gruppenzugehörigkeit von Individuen auf Grund von Minderheitsmerkmalen (Sprache, Religion, Volkszugehörigkeit u.ä.) streng zu unterscheiden: Hier gehl es nicht um die Inanspruchnahme subjektiver Rechte, sondern um die objektive Struktur einer Gesellschaft, die anonymisiert festgestellt werden kann und soll, weil anders der Schutz personenbezogener Daten nicht gewährleistet werden kann. 3. Probleme der Handhabung des Beken11h1i~pri11zips Ich sehe bei der praktischen Verwirklichung des Bekenntnisprinzips vor allem zwei Problembereiche: a) Möglicher gesellschaftlicher Druck und Diskriminierung beim "Bekenntnis". Vor allem kleinere und Streuminderheiten lehnen eine allgemeine und offene Minderheiten-Feststellung innerhalb wiederkehrender Zeitperioden ab, weil das gesellschaftliche Umfeld oder ökonomische Zwänge eine freie Entscheidung verhindere und zum "Wegzählen" der Minderheit führen können (Kärntner Slowenen). Als Ausweg für diese Silllation bleibt die anonyme Minderheitenfeststellung - etwa aus Anlaß der Volkszählung oder allgemeiner Wahlen - und Inanspruchnahme konkreter Minderheiten-Schutzrechte, die ja auf dem Bekenntnisprinzip aufbauen. b) "Unrichtiges" Bekenntnis. Sowohl bei der allgemeinen Minderheit,!nfeststellung, wie bei der konkreten Inanspruchnahme von Schutzrechten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, daß Individuen aus ethnopolitischen Gründen oder um Vorteile zu erlangen, sich zu einer Volksgruppe "bekennen", der sie nach objektiven Kriterien (z.B. Muttersprache oder Sprachkenntnisse) nicht angehören. Um diese Mißbräuche zu verhindern kann man rechtliche Überprüfungsverfahren einführen, welche zwei Kriterien erfüllen müssen, um Gruppen- oder Individual-Diskriminierungen zu vermeiden: Es muß der betreffenden Volksgruppe ein maßgeblicher Einfluß auf das Überprüfungsverfahren zukommen und die Uberprüfung muß einen sachlichen Bezug zu den jeweils wesentlichen objektiven Volksgruppenmerkmalen (z.B. Sprachkenntnisse, Abstammung, Ansässigkeit u.ä.) haben. Da rechtliche Uberprüfungsverfahren letztlich durch Gerichte kontrolliert werden können, scheinen mir die Gefahren einer Diskriminierung oder eines Mißbrauches in der Realität geringer zu sein als manche Eiferer dies an die Wand malen. Schluß Die europäische Gesellschaft der Zukunft scheint notwendigerweise multikulturell und liberal zu werden. Autochthone Fraktionierungen dieser Gesellschaft innerhalb der einzelnen Staaten verlieren dadurch zunehmend an Bedeutung für das Individuum. Minderheiten- und Volksgruppenschutz stellt sich dieser Entwicklung in gewisser Weise rechtlich entgegen. Vom Standpunkt des Menschenrechtsschutzes ist dies berechtigt, wenn diese rechtliche Sonderbehandlung der Selbst- Identifikation des Individuums und der Gruppe entspricht. Denn ein so verstandener Volksgruppen- und Minderheilenschutz ist gleichfalls ein elementares Menschenrecht: Ohne geistige und kulturelle Heimat des Menschen in einer ethnischen Gruppe ist weder eine multikulturelle Gesellschaft, noch ein selbständiger und kritischer "Weltbürger" denkbar. ABCSTRACT Peter Pernthaler Anchepergli appartenenatigruppi minoritari/,abaseimprescindibiple r un'esistenzdaignitosae lagaran,ia deidirittindividualSi.enone garantitaunatutelacontro/e/esioni dellalibertaindividualaedoperadei pubblicpi oterinone infattipossibile neppureparlaredi difesadelle minoranze. Si vacomunquseemprepiü affermandlo'opinionesecondocui deveessereprevistaunaqua/ehe tuteladeicosiddett"idirittiumanidi tipocollettivo"c,ioequeidirittidei gruppietnicienazionaalillosviluppo culturalep,oliticoedeconomicoa,l finediassicurare i/ mantenimeneto /acrescitadeigruppsi tessi.Anche i dirittiindividuahliannoinfattiun sensosolosevieneparimenti garantital'esistenzdae/gruppocome comunita. Seunpopoloo unaminoranza nazionalneonottieneo nonvuo/e offenere/'autodeterminazioene dunquela costituziondei unoStato propriol,amiglioresoluzione possibileal finediassicuraruena tuteladi tipocollettivoe /a costituziondei unoStatomembronel quadrodiunsistemafedera/eU.na soluzionientermediealaprevisione di unaautonomiaterritorialaempiae garantitaL.asoluzionme inimale rappresentadta formediautonomia personaled,unquedallacostituzione de/gruppocomesoggettodi diritto pubblicos; i trattatuttaviadella soluzionme enosoddisfacente, perchela consistenznaumericade! gruppononvieneassicuratearesta pertantoincertae variabi/e. / dirittindividualri,iferitia singo/i appartenenatigruppiminoritari, possonoesseredistintindue categoried:aunapartei dirittiehe garantisconloaparitadi trattamento, dal/'altr/aecd. "azionpi ositive·e; he consistonionunadiscriminazione rovesciatadapartedelloStatoper conseguirdeeterminaotibiettivdi i tutelaminoritaria. NellaprassisiJegistratalvoftau,na tensionedialetticatradirittiiridividuali ediritticol/ettiviP. erridurreal minimo/'inconciliabilietanecessario inprimaluogostabiliregli elementi essenziadliell'identiteatnicae, he, standoallamodemaetnologias,i possonosintetizzarceomesegue: comunitadi origine(minoranze autoctonec),omunanzlainguistica, religiosas,toricaedi determinati territoria, ltreallaconseguente coscienzae volontadipossedere un'identitnaazional{eidentita politica).Daquestielemenstii vede comefalibertaindividualequella collettivasianointimamente connessetraloro,ed e pertanto indispensabialenalizzaretutelarei dirittidel/eminoranzienquestaloro doppianatura. Latutelaminoritaridai tipomodemo derivadaunacombinazionde ! principioterritoriale(diritto al/'autogovemdoapartede/gruppo)e diquellodellapersonalita (caratteristichpersonadli egli appartenenatligruppo).Seil principiodellapersonalitaviene determinatdoaelemenotiggettivi (linguar,azzar,eligionee,cc.) e molto facileehesi giunga formedi discriminazionEep. erquestoehe oggisi sottolineal'importanzdaella determinazionsoeggettiva dell'apparteneneztanicao, ssiadella liberasceltadapartedi ciascunoin ordineal/apropriaidentita. Lachiaveperun'interpretaziodnella tutelaminoritaricaontormeai dettati dellaproteziondeeidirittiumani e pertantoil cosiddettporincipio dell'autoidentificaziosneec,ondoil qua/e/'appartenenazdaungruppo etnicodeveessereliberamentsecelta dall'individusoul/abasedi decisioni personalAi.nchecosipossono tuttaviasorgeredelledifficoltac, ome ades.unacertapressionesocialel,a discriminazione il mattino nell'autoidentificazione, un'autoidentificaziomneramentdei comodoe, cc. Inconclusionela, societaeuropeade/ futuro,ehesaranecessariamente multiculturaled,ovrainevitabilmente confrontarscionle tematichedella convivenzpaacifica(ossia giuridicamengtearantitad)eidiversi gruppinazionaeli del/eminoranze autoidentificate. Senza/'appartenenszpairituale culturaledell'uomoinungruppo etnicononpuöesistereneuna societamulticulturanleeuncittadino de!mondo. Prof.Dr.PeterPernthaler - InnsbruckU, niversitätsprofessor, Instituftür öffentlicheRsechtund Politikwissenschaft. HELMUT RIZZOLLI lbridi linguistici in Welschtirol E s freut mich, daß ich in diesem Zusammenhang einige Worte sagen kann und ich möchte mich gleich auf das Lokale beschränken. Wenn wir heute sehr gute theoretische Ansätze gehört haben, so glaube ich ist es mehr als angebracht, das eine oder andere auf eine Situation anzuwenden, die sich im Lauf der Jahrhunderte in einem Raum gebildet hat, , tirolischen Nation verstanden hat. Es war nicht ein Sprachbegriff. Deutschsprechende und ltalienischsprechende haben keine nationalen Probleme gehabt. Man hat dabei die italienischsprechenden Welschtiroler als einen Bestandteil der Tiroler Nation gesehen. Was war Tirol? Es war ein historisch gewachsenes Gebiet, wenn wir es so nennen wollen, mit gemeinsamen Regeln z. B. mit dem Landlibell, das diese Nation gegen jegliche Aggression verteidigt, und dadurch auch das erreicht was z. B. Napoleon dann auch über die französische Nation praktiziert hat. Die „leve en masse" gab es in Tirol genauso und hat deswegen als "Landsturm" vielleicht am ehesten diesem napoleonischen Kampfsystem paroli bieten können. Im Zusammenhang mit der Toponomastikdiskussion hat man sich auf italienischer Seite immer wieder gefragt wie z.B. für Arco der deutsche Namen Arch. für Riva Reif, für Rovereto Rufreit: für Trento Trient entstanden sind. Da muß es doch auch eine Art Ettore Tolomei gegeben haben, über dessen wissenschaftliche Qualifikation ich mich nicht auslassen möchte. Man hat, glaube ich, grundsätzlich etwas verwechselt: das sind die Exonyme. Die Exonyme sind Bezeichnungen für Orte von anderen Sprachgruppen. Ohne weiteres kann die andere Sprachgruppe mit ihrem Exonym ein Wort finden, das eigentlich auf die Wortwurzel eher eingeht, als es dann die dort übliche Sprache ist. Florenz ist sicher der Wortwurzel näher als Firenze und Lipsia ist sicher der Wortwurzel näher als Leipzig und Frisinga ist sicher der Wortwurzel näher als Freising. Also, ich glaube diese Tatsachen sollte man nach wie vor beachten. Es muß festgestellt werden, daß diese Ortsnamen gewachsen sind, d. h. sie haben sich im Laufe der Jahrhunderte gebildet und sie sind Usus geworden. Etwas ganz anderes ist es, wenn Ortsnamen in gezwungener Form andere, gewachsene, ersetzen sollen. Dann ist die Situation ganz anders. Ich glaube, wenn heute gesagt worden ist, daß das Zusammenleben möglich ist, dann sollte man doch nicht vergessen, den man ruhig als den tirolischen Raum bezeichnen [) kann. 1r Nation- und Tirol ist etwas / ! ganz eigenes und vielleicht 7 / - lassen sie mich mit einem /' ; Zitat aus einem • geographischen Werk 1 , beginnen und zwar von einem Deutschen namens Krämer, lateinisiert Mercator, der über Tirol im Jahre 1595 schreibt „sermo ciibus partim germanicus partim italicus et quot in limitaneis civitatibus rarum est tarn pure utraquem linguam sonant neque in media Germania, neque in media ltalia vix quisquam purius". Also es war, wie Mercato sagt, damals schon ein Gebiet zwischen Kufstein und Borghetto, Ala wenn sie wollen, in dem zwei Sprachen gesprochen worden sind, in dem es keine "ibridi linguistici" gegeben hat, sondern in dem man die Sprachen sehr sauber gesprochen hat und in dem man nebeneinander gelebt hat. Es ist interessant, daß gerade vor 200 Jahren - nicht zufällig feiert man das Jubiläum der italienischen Tricolore - der Begriff der Nation über Frankreich, über Jean Jacques Rousseau, erst richtig aufgetaucht ist. Ich habe in meinen Forschungen festgestellt, daß damals, 1797, schlagwortartig gesagt worden ist, ein Hirtenvolk, die tirolische Nation, hätte die Grand Nation, also die Große Nation besiegt. Diese Begriffe waren damals schon vorhanden, und es ist sicher auch interessant, was man unter dieser dass die Schriftsteller noch im 19. Jh. behauptet haben, dass man südlich von Salurn mit der deutschen Sprache bis - und ich sag das jetzt absichtlich - bis in die Visenteiner Ebene (so hat man nämlich die Ebene von Vicenza genannt, und deswegen wissen vielleicht so manche nicht, dass Visentei ner, der von Vicenza heisst), d.h. über die Lessinischen Alpen hinunter ohne Probleme Deutsch reden konnte, bevor sich diese Enklaven stärkstens reduziert haben. Dort noch bestehende Ortsnamen bzw. Bezeichnungen von anderen Orten im Munde dieser Sprachinselangehörigen schützenswert sind. Und lassen sie mich mit einem Zitat von Nicol6 Rasmo schließen, der sicher nicht in den Geruch kommt, ein sich auf deutscher Seite II nostrocensimento in Europa UnsereVolkszählung in Europa 1 GruppiJlingue, indivi.duin un'Europa multiculturale Gruppen,Sprachen, Individuen immultikulturellen Europa Paul Flora. Der gute Ton - II suono giusto (Ed. Thomas Flora, fnnsbrnck)

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