II nostro censimento - Unsere Volkszählung - in Europa 2001 (il mattino)

25 gennaio 1998 II. Die kollektiven oder Gruppenrechte des Minderheitenschutzes /.Grundsätzliche Erwägungen Diese kollektiven Rechte bauen insgesamt auf dem heute völkerrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht der Völker- und zwar dem sog "internen Selbstbestimmungsrecht" - auf. Das bedeutet: Sie sollen der Volksgruppe politische und rechtliche Autonomie, Selbstregierung ("Home-rule") und Mitbestimmung in staatlichen Angelegenheiten gewährleisten und zwar in einem bestimmten Territorium - ihrer angestammten Heimat. Wenn ein Volk oder eine Volksgruppe die nationale Selbstbestimmung nicht in einem selbständigen Staat erreicht oder erreichen will, ist die ideale Lösung des internen Selbstbestimmungsrechtes zweifellos die Stellung eines Gliedstaates in einem föderalistischen System. Nächstbeste Lösung ist eine ausreichende und gesicherte Territorialautonomie als Provinz oder Region; die schlechteste Lösung ist eine Personalautonomie, dh die Konstruktion als Körperschaft öffentlichen Rechts, die vor allem bei kleinen und zerstreut lebenden Minderheiten in Betracht kommt. 2. Die Territorialautonomie Volksgruppen und Sprachgemeinschaften brauchen ein bestimmtes Territorium für einen vollwirksamen Schutz ihre Entfaltungsmöglichkeiten. Daher hat etwa die Schweiz sehr konsequent auf das Territorialprinzip zur Abgrenzung der verschiedenen Staatssprachen abgestellt, wobei im großen auf Kantonsgrenzen, bei gemischtsprachigen Kantonen aber auch auf Gemeindegrenzen abgestellt wird. Ob die Territorialautonomie ein ausreichender Volksgruppenschutz ist, hängt vom Umfang der Zuständigkeiten und der finanziellen Grundlage der Selbstregierung ab. Ideal ist es, wenn diese den "föderalistischen Standard" eines Gliedstaates im Bundesstaat erreicht: Dann kann man von einem sog. "Regionalstaat" sprechen. Die Zukunft des europäischen Regionalismus hängt davon ab, ob die europäischen Einheitsstaaten bereit sind, sich diesem föderalistischen Standard anzunähern und so eine homogene politische und rechtliche Grundstruktur der europäischen Regionen entsteht. 3.Die Personalautonomie Hier bilden alle Angehörigen einer Volksgruppe in einem bestimmten Territorium eine autonome Körperschaft öffentlichen Rechts mit einer eigenen politischen Vertretung. Dies war die Konstruktion des Nationalitätenrechts im Vielvölkerstaat der Österreichisch- Ungarischen Monarchie, wo der Rechtsschutz an "Volksstämme" oder "Nationalitäten" angeknüpfte. Die Hauptschwierigkeit dieses Systems des Minderheitenschutzes ist der unsichere und wechselnde Bestand der Mitglieder der Körperschaft: Da diese an die Qualität als Minderheitsangehöriger anknüpft muß die personelle Zugehörigkeit zur Volksgruppe von Zeit zu Zeit festgestellt und nach Art eines Wählerverzeichnisses laufend evident gehalten werden. In Alt-Osterreich gab es dafür die "nationalen Matriken"; in Südtirol wird dafür der "ethnische Proporz" genützt. Derartige "Minderheitenfeststellungen werden aber häufig von den Volksgruppenangehörigen selbst aus verschiedensten Gründen abgelehnt. Wenn sie überhaupt notwendig sind, sollten sie anonym doch geführt werden, um Assimilationsdruck und nationalistische Auseinandersetzungen zu vermeiden. Ich werde auf eine mögliche Technik einer derartigen anonymen Minderheitenfeststellung noch zu sprechen kommen. III.Die individuellen Minderheitenrechte Daß Angehörige einer ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheit als solche geschützt werden sollen, gehört zu den ältesten Bestandteilen des Menschenrechtsschutzes und ist heute im Völkerrecht und in allen wichtigen Verfassungen der Erde verankert. Alle Schutzrechte lassen sich typologisch in zwei Kategorien unterscheiden: ].Gleichbehandlungsrechte (Prevention of Discrimination) Sie verbieten Diskriminierungen dh Benachteiligungen auf Grund bestimmter Minderheitsmerkmale wie Rasse, Sprache, Religion, Geschlecht ua. Die Hauptschwierigkeit ihrer Durchsetzung liegt meist im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereich ("faktische Diskriminierung"). 2.Positive Schutuechte (Protektion of Minorities) Das sind Ansprüche auf positive Leistungen des Staates zum Zwecke einer faktischen Gleichbehandlung und besonderen Entwicklungsmöglichkeit der Minderheit innerhalb der ungünstigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Mehrheitsgesellschaft. 3. Beispiele individueller Minderheitenrechte Die folgenden typischen il mattino Minderheitenrechte, die entweder völkerrechtlich oder in den nationalen Verfassungen gewährleistet sind, verbinden häufig beide Typen von Schutzrechten: sie sind zugleich Diskriminationsschutz und Protektionsgarantien. Beispiele solcher Schutzrechte sind insbesondere: - Sprachgebrauchsrechte - Recht auf eigenes Schul- und Erziehungssystem - Schutz und Förderung von eigenen Kultureinrichtungen und Massenmedien - Ansprüche auf angemessene soziale und wirtschaftliche Förderung - Berücksichtigung im öffentlichen Dienst und in öffentliche Unternehmungen - Vertretung im Parlament, in den Regierungen, Gemeinden usw. (politische Partizipationsrechte) - Gleichbehandlung im gesellschaftlichen und ökonomischen Bereich - Recht auf freie Beziehungen zur (ausländischen) Muttergemeinschaft oder Schutzmacht der Volksgruppe IV. Die zwei rechtlichen Abgrenzungstechniken des Minderheitenschutzes Entsprechend den beiden Grundtypen von Territorial- und Personalschutz gibt es zwei ganz unterschiedliche Rechtstechniken der Unterscheidung und Abgrenzung des Volksgruppen- und Sprachenschutzes: 1. Das Territorialprinzip Hier ist der Sprachen- und Volksgruppenschutz an ein bestimmtes Territorium mit klaren räumlichen Abgrenzungen gebunden. lnnerhalb des Schutzgebietes gibt es eine oder mehrere "offizielle" Staats- Sprachen und eine Selbstregierung (Autonomie) der Volksgruppe. Diese Abgrenzung ist zwar die optimale Schutzform für Sprachenrechte und regionale Autonomie; es ist aber dort als Minderheitenschutz unanwendbar, wo politisch selbständige Territorien (Staat, Region, Gemeinde u.ä.) eine mehrsprachige oder sonst "gemischte" Bevölkerung aufweisen und daher nur die "Mehrheit" des Gebietes in den Genuß der territorial abgegrenzten Schutzrechte und regionalen Autonomie gelangt. 2. Das Personalitätsprinzip Hier knüpft der Minderheitenschutz an persönliche Merkmale des Minderheitsangehörigen, wie Sprache, Volkszugehörigkeit, Rasse, Religion, Abstammung, Geschlecht u.ä. an. Knüpft man hier an objektive Kriterien an - und läßt diese gar noch durch das Mehrheitsvolk oder den Staat feststellen - so kann es sehr leicht zu Diskriminationen oder Isolierung der Volksgruppe in einem Apartheid-System führen ("equal, but separate"- Regel des US-Supreme Court bis 1954). Heute legt man daher größten Wert auf subjektive Feststellung der Volks- oder Minderheitszugehörigkeit in einem rechtlichen und politischen Freiraum der "Selbstidentifizierung". Diese steht allerdings in einem Zusammenhang mit objektiven und gruppenspezifischen Kriterien der Minderheit als solche, welche sich in Wahrheit von den individuellen Merkmalen des Gruppenangehörigen nicht trennen lassen. V.Das Bekenntnisprinzip 1. Das Wesen und die Bedeutung des Prinzips Der Schlüssel zur menschenrechtskonformen Anwendung des Personalitätsprinzips und damit eines modernen individuellen Minderheitenschutzes überhaupt ist das sog "Bekenntnisprinzip". Es besagt, daß die Zugehörigkeit zu einer Minderheit (Volksgruppe) grundsätzlich frei ist und letztlich auf einer subjektiven Entscheidung des Minderheitenangehörigen beruhen soll. Der Grund für dieses Prinzip, das heute auch völkerrechtlich verankert ist, liegt im Schutz vor Diskriminierung. Es soll dadurch verhindert werden, daß ein Individuum oder eine Gruppe zwangsweise oder durch amtliche Untersuchung und Feststellung einen Status bekommt, der Anlaß für eine rechtliche Sonderbehandlung dieses Bürgers ist. Selbst einer objektiven Kontrolle des Bekenntnisses zum Minderheitenstatus sind dadurch Grenzen gesetzt, weil auch darin möglicher Weise der Ansatz einer Diskriminierung gelegen sein kann. Ausschlaggebend muß letztlich die Selbstidentifizierung des Individuums und der Gruppe bleiben: Will sie den betreffenden rechtlichen Sonderstatus haben oder nicht. 2. Die Methoden der Ausübung des Bekenntnisprin.zips Selbst, wenn man sich für die Geltung des Bekenntnisprinzips in einem Minderheiten-Schutzsystem entscheidet, gibt es zwei ganz unterschiedliche Methoden der Anwendung dieses Prinzips: Die abstrakte Minderheitenfeststellung und die konkrete Inanspruchnahme der Minderheitenrechte. Die erste Methode führt zur periodischen oder altersbedingten Feststellung des Minderheitenstatus in einem öffentlichen Verzeichnis (der "nationalen Matrik") auf Grund der Angaben des Minderheitsangehörigen. Für einen gewissen Zeitraum - der Erhebungsperiode - ist dadurch die Zugehörigkeit zur Minderheitenobjektivität festgestellt und unabänderlich. Der Nachteil dieser Methode ist einerseits diese Unabänderlichkeit der Entscheidung; andererseits die Allgemeinheit der Feststellung, welche eine sachliche Differenzierung nach einzelnen Minderheitsrechten (Sprache, Schule, Förderungen, öffentlicher Dienst usw) nicht zuläßt. Darüber hinaus fördert eine solche allgemeine und undifferenzierte Zuordnung der Individuen zu einer Volksgruppe die Fraktionierung einer Gesellschaft entlang ethnischer Bruchlinien und verhindert die in dieser Situation notwendigen cross-cutting-links zwischen den ethnischen Gruppen. Die zweite Methode der Realisierung des Bekenntnisprinzips ist konkreter und fachbezogener: Wenn ein Minderheitsangehöriger ein Schutzrecht in Anspruch nimmt, so "bekennt" er sich dadurch als Mitglied der betreffenden Gruppe, weil ja niemand gegen seinen Il nostrocensimento in Europa UnsereVolkszählung inEuropa 1 Gruppi,lingue, individuiin un'Europa multiculturale Gruppen,Sprachen, Individuen immultikulturellen Europa Paul Flora, Maskenmit zwe.iPuppen - Maschera con due bambole / Ed. Thomas Flora - Innsbruck) pagfoa4

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